Umwelt und CSR

Wir folgen den rechtlichen Verordnungen bezüglich Herstellerverantwortung für Einfuhr und Recycling von Verpackungsmaterialien sowie Einfuhr von Elektronik und Batterien. Wir sind angeschlossen an die Recycling-Organisationen El-Kretsen (Elektronik und Batterien) und FTI (Verpackungen und Papier) sowie Naturvårdsverket (schwedische Umweltschutzbehörde).

INF Company AB VERHALTENSKODEX (Code of Conduct)

Dieser Verhaltenskodex basiert auf den höchsten international anerkannten Standards und jeder Hersteller garantiert, dass die Bedingungen und Verpflichtungen, die hierin enthalten sind, sowohl innerhalb der eigenen Produktionsstätten als auch bei den Subunternehmern gelten.

1. ALLGEMEINE PRINZIPIEN

1.1 Alle Hersteller, die mit der Herstellung von Produkten für INF beauftragt sind, müssen in vollem Einklang mit den lokalen und nationalen Gesetzen ihrer jeweiligen Länder und mit allen anderen geltenden Gesetzen, Regeln und Vorschriften handeln.

Die Anforderungen in diesem Code of Conduct sind Mindestanforderungen und schränken keine günstigeren Richtlinienstandards ein.

1.2 INF wird nur mit Unternehmen Geschäfte tätigen, die solide und ethische Praktiken anwenden, das Potenzial für Interessenkonflikte minimieren, das Geben oder Annehmen von Geschenken und Zuwendungen verbieten und die der Wahrheit und vollständiger Offenlegung größte Bedeutung beimessen.

2. RECHTLICHE UND ETHISCHE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Hersteller und Subunternehmer müssen alle anwendbaren lokalen, staatlichen, bundesstaatlichen, nationalen und internationalen Gesetze, Regeln und Vorschriften einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, in Bezug auf Löhne, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz, Gesundheit und Sicherheit und Einwanderungsbestimmungen.

Hersteller und Subunternehmer müssen in ihren Geschäftspraktiken ethisch vertretbar handeln.

3. KINDERARBEIT

Unsere Zulieferer dürfen keine Kinder oder Minderjährigen unter dem Mindestalter für Arbeit, das durch lokale Gesetzgebung festgelegt ist oder die jünger als 15 Jahre sind (oder 14 Jahre in den in Artikel 2.4 der IAO-Konvention Nr. 138 genannten Ländern) einstellen. Arbeitnehmer unter achtzehn (18) Jahren dürfen nicht bei Arbeiten mit Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken eingesetzt werden.

4. ZWANGSARBEIT

INF wird keine Produkte oder Komponenten davon von Herstellern kaufen, die Zwangsarbeit, Gefängnisarbeit, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verwenden, noch muss das Personal “Sicherheiten" oder originale Ausweispapiere bei der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma einreichen oder die deren Zulieferer veranlassen dies zu tun.

5. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

5.1 Das Arbeitsumfeld muss sicher sein und darf nicht gesundheitsgefährdend sein, und der Hersteller muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, die sich aus der Arbeit ergeben oder mit ihnen im Zusammenhang stehen, indem die mit der Arbeitsumgebung verbundenen Gefahren minimiert werden.

5.2 Saubere Toiletten und der Zugang zu Trinkwasser müssen allen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Wenn Schlafräume für Arbeiter zur Verfügung gestellt werden, müssen sie sauber und sicher sein, die Grundbedürfnisse erfüllen und ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Wenn der Lieferant Arbeiterunterkünfte zur Verfügung stellt, müssen diese sicher und hygienisch sein und eine zufriedenstellende Privatsphäre und Platz bieten.

5.3 Feueralarm, Notausgänge und Feuerlöscher müssen verfügbar und ausgeschildert sein sowie regelmäßig gewartet und kontrolliert werden. Die Ausgänge müssen eine ordnungsgemäße Evakuierung im Brandfall oder bei anderen Notfällen ermöglichen. Fluchtwege müssen in allen Bereichen der Einrichtungen des Herstellers und in den Schlafräumen angebracht und deutlich gekennzeichnet sein.

Notausgänge müssen jederzeit freigehalten werden.

5.4 Der Hersteller muss mindestens einen gut gefüllten Erste-Hilfe-Kasten in jedem Arbeits- oder Wohnbereich leicht zugänglich halten

6. ORGANISATIONSFREIHEIT

Der Hersteller erkennt und respektiert die Rechte der Arbeitnehmer, sich frei gewerkschaftlich organisieren und Tarifverhandlungen gemäß den Gesetzen der Länder zu führen, in denen sie beschäftigt sind

7. DISKRIMINIERUNG UND GLEICHBEHANDLUNG

Der Hersteller darf keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Zugehörigkeit, Mutterschaft, Familienstand, Alter oder anderer Gründe für die Einstellung, Entlohnung, den Zugang zu Ausbildung, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand ausüben.

8. BELÄSTIGUNG

Der Hersteller darf Mitarbeiter nicht körperlicher Bestrafung, physischer, sexueller, psychologischer oder verbaler Belästigung oder Misshandlung aussetzen. Darüber hinaus darf der Hersteller keine Geldbußen als Disziplinarmaßnahme verwenden. Verhalten, einschließlich Gesten, Sprache und Körperkontakt, die sexuell zwingend sind nicht zugelassen.